Die vom ehemaligen Ehegatten erhaltenen Ausgleichzahlungen sind keiner Einkunftsart zuzuordnen und daher steuerlich nicht zu erfassen.
Mit dieser Begründung hat das Hessische Finanzgericht in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer Frau stattgegeben, die sich dagegen gewehrt hat, dass der
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