Ein Unternehmer für die Stadt

Übernimmt der Unternehmer für eine Stadt den Betrieb verschiedener Einrichtungen (in einem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall etwa des Tierpark, des Schwimmbads und der Sportplätze) gegen Übernahme der mit dem Betrieb dieser Einrichtungen verbundenen Verluste (Ausgleichszahlungen), kann es sich entweder

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Zinszahlung durch Arbeitgeber

Zinszahlungen des Arbeitgebers auf ein vom Arbeitnehmer aufgenommenes Darlehen sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofs steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber dem Darlehensgeber zur Zahlung von Zinsausgleichszahlungen, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn anzunehmen. Für die Anwendung der Verwaltungsanweisung (Abschn. 31 Abs. 8

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