Die Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die Versicherungsnehmerin führt unabhängig von der Regelung der Kündigungsfolgen in §§ 24, 25 AVB nicht zu einem Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Versicherungsbeiträge. Die Kündigung des Versicherungsnehmers beendet nur seine Beitragszahlungspflicht. Sie führt dagegen nicht dazu, dass die seitens der Vertragsparteien bereits erbrachten Leistungen zurückzugewähren
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