Es besteht kein Anspruch auf Auskunft über die bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen gespeicherten Daten. Dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs lag der Fall einer im Ausland registrierten Handelsgesellschaft zugrunde, bei der das zuständige Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung für die Jahre 2006 bis 2012 eine Fahndungsprüfung durchführte, die zu geänderten
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