Hinsichtlich der Herausgabe von Sozialdaten verfügt die Sozialbehörde über ein Ermessen, innerhalb dessen auch die Belange des Sozialdatenschutzes sowie das berechtigte Interesse von Hinweisgebern an der Wahrung ihrer Anonymität zu berücksichtigen sind. Eine Krankenkasse ist daher im Ergebnis nicht verpflichtet
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