Die Betreiberin einer „Social Media“-Plattform ist verpflichtet, über den Namen, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer eines Nutzers Auskunft zu erteilen, wenn durch den Inhalt des Nutzer-Accounts eine strafrechtlich relevante Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfolgt. Mit dieser Begründung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht einem solchen Auskunftsanspruch stattgegeben. Dem zugrunde lag ein Fall
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