Auskunftserteilung durch Hilfspersonen

Zwar ist die Auskunftserteilung als Wissenserklärung höchstpersönlicher Natur und somit vom Verpflichteten selbst in Person zu erfüllen. Der zur Auskunft Verpflichtete darf sich jedoch zur Vermittlung der Information Hilfspersonen bedienen.

Erforderlich ist dann allerdings, dass die Auskunft trotz der Vermittlung

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