Sind keine vertraglichen Regelungen für die Honorierung der Geschäftsführertätigkeit bei einer UG bzw. GmbH getroffen worden, ist diese Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung auf der Grundlage des hypothetischen Parteiwillens zu füllen. Auch nach dem Ausscheiden der Geschäftsführerin kann dieser eine Umsatzbeteiligung zustehen. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Stuttgart in
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