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Die Auskunftspflicht des Petitionsausschusses

Der Petitionsausschuss eines Landesparlaments der Bundesrepublik Deutschland unterliegt der Datenschutz-Grundverordnung der EU. Die von einem solchen Ausschuss vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt unter anderem der Bestimmung, die den betroffenen Personen ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten

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