Die Auskunfts- und Berichtspflicht des Seelotsen

Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs ist die Einschränkung des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit („nemo tenetur se ipsum accusare“) als Eingriff in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn ein Seelotse die gesetzliche Berichts- und

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