Kann ein ausländischer freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer durch seine Arbeitnehmertätigkeit seinen eigenen Lebensbedarf fast vollständig selbst decken, liegt kein Missbrauch des EU-Freizügigkeitsrechts vor.
Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Darmstadt in dem hier vorliegenden Eilverfahren das zuständige Jobcenter verpflichtet, einem bulgarischen Arbeitnehmer
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