Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer

Die nach Eintritt der Bestandskraft des deutschen Schenkungsteuerbescheids erfolgte Zahlung einer nach § 21 Abs. 1 ErbStG anrechenbaren ausländischen Steuer stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar, so dass der deutsche Schenkungsteuerbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr.

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