Bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb ist für einen nachfolgenden Erwerb desselben Vermögens von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG zu gewähren. Der hier vom Bundesfinanzhof entschiedene Fall betraf zwei deutsch-österreichische Erbfälle: Die Mutter M hatte zusammen mit ihrer Tochter T bis
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