Nach der Erledigungserklärung der Beschwerdeführenden ist über die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeit zu entscheiden. Bei der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen.
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