Eiffelturm

Grenzüberschreitende Verlustverrechnung – und die Verlusttragung durch die deutsche Muttergesellschaft

Eine grenzüberschreitende Verrechnung von Verlusten einer ausländischen Tochtergesellschaft bei der inländischen Muttergesellschaft setzt voraus, dass die „Organschaft“ zuvor in dem Sinne faktisch „gelebt“ worden ist, dass die von der Tochtergesellschaft erwirtschafteten Verluste von der Muttergesellschaft nach den Vorgaben der anzuwendenden

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Kloster Gelati (Georgien)

Die nichtexistente ausländische Betriebsstätte

Hat der Steuerpflichtige steuerfreie ausländische Betriebsstätteneinkünfte erklärt und sich während der Außenprüfung weiterhin auf die Existenz einer ausländischen Betriebsstätte berufen, steht der Festsetzung eines Zuschlags nach § 162 Abs. 4 AO aufgrund Unterlassens der Vorlage der angeforderten Verrechnungspreisdokumentation nicht entgegen,

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Bundesfinanzhof

Verluste ausländischer Betriebsstätten

Ausländische Betriebsstättenverluste dürfen im Rahmen der deutschen Steuerveranlagung nur ausnahmsweise berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in zwei Urteilen darüber entschieden, wann ausländische Betriebsstättenverluste „final“ sind und deshalb im Inland abgezogen werden können.

Erwirtschaftet ein inländischer Steuerpflichtiger aus einer ausländischen

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Wohnwagenvermietung in Österreich

Verluste, die ein inländischer Unternehmer durch eine Betriebsstätte im Ausland erwirtschaftet, können im Inland grundsätzlich nicht oder nur eingeschränkt steuerwirksam abgezogen werden. Allenfalls eingeschränkt abziehbar sind namentlich Betriebsstättenverluste, die aus Fremdenverkehrsleistungen herrühren. Dadurch soll unerwünschten Steuersparmodellen vorgebeugt werden. Es wird

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