Kloster Gelati (Georgien)

Die nichtexistente ausländische Betriebsstätte

Hat der Steuerpflichtige steuerfreie ausländische Betriebsstätteneinkünfte erklärt und sich während der Außenprüfung weiterhin auf die Existenz einer ausländischen Betriebsstätte berufen, steht der Festsetzung eines Zuschlags nach § 162 Abs. 4 AO aufgrund Unterlassens der Vorlage der angeforderten Verrechnungspreisdokumentation nicht entgegen, dass die Außenprüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, die Existenz

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Ausländischer Betrieb und deutscher Kündigungsschutz

Der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes ist nur auf in Deutschland gelegene Betriebe anwendbar. Vom Gekündigten benannte Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in einem im Ausland gelegenen Betrieb eines ausländischen Unternehmens bleiben bei der Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung nach Stilllegung des inländischen Betriebs ebenso unberücksichtigt wie die Frage, ob nach Verteilung von im

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Bundesfinanzhof (BFH)

Schweizer Arztpraxis und deutscher Progressionsvorbehalt

Veräußert ein Unternehmer einen ausländischen Betrieb mit Verlust, so ist dieser Verlust im Inland in voller Höhe – und nicht etwa nur zu einem Fünftel – bei der Ermittlung des Einkommensteuersatzes in Abzug zu bringen. In dem jetzt vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatten die in Deutschland lebenden Kläger eine

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Abzug „finaler“ Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft

Unterstellt, ein Abzug von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Tochterkapitalgesellschaft bei ihrer inländischen Mutterkapitalgesellschaft wäre aus unionsrechtlichen Gründen geboten, käme ein solcher Verlustabzug nicht im Veranlagungszeitraum des Entstehens der Verluste, sondern nur in jenem Veranlagungszeitraum in Betracht, in welchem sie tatsächlich „final“ geworden sind. Bundesfinanzhof,

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Bundesfinanzhof

Verluste ausländischer Betriebsstätten

Ausländische Betriebsstättenverluste dürfen im Rahmen der deutschen Steuerveranlagung nur ausnahmsweise berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in zwei Urteilen darüber entschieden, wann ausländische Betriebsstättenverluste „final“ sind und deshalb im Inland abgezogen werden können. Erwirtschaftet ein inländischer Steuerpflichtiger aus einer ausländischen Betriebsstätte Verluste, dann kann er diese negativen Einkünfte im Inland

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Berücksichtigung von Auslandsverlusten

Ein in Österreich im Jahr 2003 erzielter Verlust ist, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschied, nicht aus europarechtlichen Gründen ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG im Rahmen der deutschen Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004 zu berücksichtigen. Die deutsche Einkommensteuer ist eine Jahressteuer (§ 2 Abs.

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Die Finanzverwaltung und das Ende der „finalen Entnahme“

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat mit einem Ur­teil vom Juli 2008 seine Recht­spre­chung zur sogenannten Theo­rie der fi­na­len Ent­nah­me auf­ge­ge­ben. Nun zieht die Finanzverwaltung hieraus ihre Konsequenzen, überwiegend in Form eines Nichtanwendungserlasses: Sacheinlage auch bei teilweiser Einbuchung in eine Kapitalrücklage als Veräußerungsgeschäft Die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs, wonach ein vollentgeltlicher Vorgang anzunehmen ist,

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Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte

Das Bundesfinanzministerium grantelt wieder einmal mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Der neueste Nichtanwendungserlass betrifft die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte. Der BFH hatte im Juli 2008  seine Rechtsprechung zur sogenannten Theorie der finalen Entnahme aufgegeben. Diese betrifft die – jetzt vom BFH verneinte

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Verluste einer luxemburgischen Betriebsstätte

Verluste einer luxemburgischen Betriebsstätte sind nach Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 DBA-Luxemburg im deutschen Stammhaus auch nach Streichung von § 2a Abs. 3 EStG 1997 a.F. prinzipiell nicht abzugsfähig. Sie werden ebenso wie entsprechende Gewinne von der inländischen Besteuerungsgrundlage ausgenommen. Ein phasengleicher Verlustabzug kommt abweichend davon

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Wohnwagenvermietung in Österreich

Verluste, die ein inländischer Unternehmer durch eine Betriebsstätte im Ausland erwirtschaftet, können im Inland grundsätzlich nicht oder nur eingeschränkt steuerwirksam abgezogen werden. Allenfalls eingeschränkt abziehbar sind namentlich Betriebsstättenverluste, die aus Fremdenverkehrsleistungen herrühren. Dadurch soll unerwünschten Steuersparmodellen vorgebeugt werden. Es wird unterstellt, dass Unternehmen, die im Bereich des Fremdenverkehrs tätig sind,

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