Auslandsspenden

Spenden an im Ausland ansässige gemeinnützige Organisationen sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn der Spendenempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt und der Spender dies gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt durch Vorlage geeigneter Belege nachweist.

In einem beim Finanzgericht Düsseldorf

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Spenden ins EU-Ausland

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs ergangenen „Persche“-Urteil zur steuerlichen Abziehbarkeit von Spenden an eine gemeinnützige Organisation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union diese EU-Spenden den inländischen Spenden gleichgestellt:

  1. Macht ein Steuerpflichtiger
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Auslandsspenden

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an gemeinnützige Einrichtungen darf nach einem heute verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht nur im Inland ansässigen Einrichtungen vorbehalten werden. Der Mitgliedstaat des Spenders muss jeweils die Erfüllung der an nationale gemeinnützige Einrichtungen

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Abzugsverbot für Auslandsspenden

Nach deutschem Steuerrecht können nur Spenden an im Inland ansässige Empfänger als Sonderausgaben (§ 10b EStG) berücksichtigt werden.

Der im Inland ansässige Kläger hatte eine Sachspende (Handtücher, Bettwäsche, etc.) an ein Seniorenheim in Portugal geleistet und als Sonderausgabe geltend gemacht.

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