Soldaten beim Bundesnachrichtendienst

Den zum Bundesnachrichtendienst versetzten Soldaten, die in einem „Unterstützungselement Militärisches Nachrichtenwesen“ im Einsatzgebiet einer Auslandsmission tätig sind, steht Auslandsverwendungszuschlag zu. Sie werden im Rahmen der Auslandsmission verwendet (§ 58a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F.), obwohl sie

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