Ordnungsgemäße Zustellung in Österreich

Der Rechtshilfevertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich verlangt, dass ein Bescheid als eingeschriebener Brief mit der besonderen Form „Eigenhändig“ versendet wird. Es ist aber nicht erforderlich, dass auf dem eingeschriebenen Brief der Vermerk „Eigenhändig“ aufgedruckt ist. Um

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Klagezustellung ohne Anlagen

Die unterbliebene Zustellung von Anlagen zur Klage steht der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses jedenfalls dann nicht entgegen und berührt die Zustellung der Klage nicht, wenn die Anlagen dem Beklagten ohnehin bekannt sind und auch dann nicht, wenn aufgrund des vorprozessualen Sachstandes

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