Aus­le­gung öf­fent­lich-recht­li­cher Wil­lens­er­klä­run­gen

Die Aus­le­gung von öf­fent­lich-recht­li­chen Wil­lens­er­klä­run­gen ist vor allem im Hin­blick auf die Er­fas­sung des Er­klä­rungs­wort­lauts und der Sich­tung und Auf­klä­rung der für die Be­deu­tung der Er­klä­rung er­heb­li­chen Um­stän­de ein Akt der Tat­sa­chen­fest­stel­lung, da­ge­gen er­gibt sich erst aus dem ma­te­ri­ell-recht­li­chen Hin­ter­grund einer Er­klä­rung, wel­che Re­ge­lung mit ihr an­ge­strebt wird. Zwar handelt

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Ergänzende Vertragsauslegung und das Brauereidarlehen

Mit einer Frage zur ergänzenden Vertragsauslegung hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu beschäftigen. Dabei ging es um ein Brauerei-Darlehn, aus dem der Darlehnsgeber, die Brauerei, zur direkten Zahlung an einen vom Darlehnsnehmer beauftragten Handwerker verpflichtet war. Im Streitfall war allerdings die vom Handwerker an den Darlehnsnehmer erbrachte Leistung mangelbehaftet, so

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Auslegung vom Arbeitgeber gestellter Vertragsbedingungen

Bei der Auslegung vom Arbeitgeber einseitig, aber nicht für eine Vielzahl von Fällen gestellter Vertragsbedingungen, sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände heranzuziehen. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut

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Ergänzende Auslegung einer vertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag

Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die auf den „Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils gültigen Fassung“ und die dazu geschlossenen Zusatzverträge verweist, kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend ausgelegt werden, dass auch die den BAT ersetzenden Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis maßgebend sind, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht. Nach dem Zweck der Bezugnahmeklausel ist

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Auslegung von Prozesserklärungen

Prozesserklärungen sind nach den für Willenserklärungen des Bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätzen auszulegen. Die Prozesspartei darf nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Für die Auslegung von Prozesserklärungen sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Daher ist analog § 133 BGB nicht am buchstäblichen Sinn des in

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Auslegung von Willenserklärungen

Zeitlich nach einem Vertragsschluss liegende Umstände können zwar den objektiven Inhalt der Willenserklärungen nicht mehr beeinflussen. Sie sind jedoch für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten von Bedeutung. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. März 2009 – II ZR 68/08

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