Aus­le­gung öf­fent­lich-recht­li­cher Wil­lens­er­klä­run­gen

Die Aus­le­gung von öf­fent­lich-recht­li­chen Wil­lens­er­klä­run­gen ist vor allem im Hin­blick auf die Er­fas­sung des Er­klä­rungs­wort­lauts und der Sich­tung und Auf­klä­rung der für die Be­deu­tung der Er­klä­rung er­heb­li­chen Um­stän­de ein Akt der Tat­sa­chen­fest­stel­lung, da­ge­gen er­gibt sich erst aus dem ma­te­ri­ell-recht­li­chen Hin­ter­grund

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Auslegung von Prozesserklärungen

Prozesserklärungen sind nach den für Willenserklärungen des Bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätzen auszulegen. Die Prozesspartei darf nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden.

Für die Auslegung von Prozesserklärungen sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Daher ist

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Büroklammer

Auslegung von Willenserklärungen

Zeitlich nach einem Vertragsschluss liegende Umstände können zwar den objektiven Inhalt der Willenserklärungen nicht mehr beeinflussen. Sie sind jedoch für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten von Bedeutung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.

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