Die Frage, welchen Inhalt ein Verwaltungsakt hat, ist vom Revisionsgericht -ohne Bindung an die Auslegung durch das Finanzgericht- in eigener Zuständigkeit zu beantworten.
Da ein Feststellungsbescheid mehrere verbindliche, der Bestandskraft fähige Feststellungen enthalten kann, wird der Umfang der Bindungswirkung eines
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