Für Personen, die auf Grund eines Europäischen Haftbefehles ausgeliefert sind, steht der Spezialitätsgrundsatz dem Erlass eines weiteren Haftbefehls wegen einer anderen Tat, deren Verfolgung der ersuchte Mitgliedstaat (noch) nicht zugestimmt hat, nicht entgegen. Überhaft darf aber wegen eines solchen Haftbefehls nicht angeordnet werden (§§ 83h Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 IRG).
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