Es ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren, bei Vorliegen eines Abwesenheitsurteils zunächst im Auslieferungsverfahren die Auslieferung eines Verfolgten zur Strafvollstreckung wegen Verstoßes gegen die in § 83 Nr. 3 IRG normierten Mindestanforderungen zu versagen und diese bei einem sich
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