Nach § 89a Abs. 2a i.V.m. § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB macht 36 sich strafbar, wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat dadurch vorbereitet, dass er es unternimmt, zum Zwecke der Begehung einer solchen Gewalttat oder der in
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Nach § 89a Abs. 2a i.V.m. § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB macht 36 sich strafbar, wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat dadurch vorbereitet, dass er es unternimmt, zum Zwecke der Begehung einer solchen Gewalttat oder der in
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Bei einer Abschiebungsanordnung gegen einen radikalislamistischen Gefährder braucht dem Ausländer regelmäßig keine Frist zur freiwiligen Ausreise gesetzt werden.
Nach § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die von der obersten Landesbehörde gegen einen Ausländer aufgrund einer auf Tatsachen gestützten
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Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gilt auch bei der nicht angezeigten Verlegung des Aufenthaltsorts in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Schengen-Staat, es sei denn, dass der Ausländer durch den Aufenthaltswechsel
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Da sich Dschihadisten bekanntlich von einem illegalen Grenzübertritt abhalten lassen, wenn sie nicht im Besitz gültiger Ausweispapiere sind, sollen sie nach dem Willen der Bundesregierung künftig nur noch „Ersatz-Personalausweise“ erhalten, die nicht zum Grenzübertritt berechtigen.
Danach soll die zuständige Pass-
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Einem Ausländer ist trotz bevorstehender Abschiebung die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise zu geben, wenn es als gewährleistet erscheint, dass er tatsächlich ausreist.
Gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und
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Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kommt es weder auf die Natur des Ausreisegrunds noch auf die Gründe an, aus denen ein Ausländer nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist.
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Der Begriff der Ausreise in § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG erfasst nicht staatlich erzwungene bzw. veranlasste Ausreisen (hier durch Auslieferung).
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem
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Nach dem Passgesetz kann ein Reisepass entzogen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründeten, dass der Passinhaber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Das Aufsuchen eines terroristischen Ausbildungslagers im Ausland ist genauso wie
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