Auslieferung ist keine Ausreise

Der Be­griff der Aus­rei­se in § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 Auf­en­thG er­fasst nicht staat­lich er­zwun­ge­ne bzw. ver­an­lass­te Aus­rei­sen (hier durch Aus­lie­fe­rung).

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem

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Passentzug durchs Landeskriminalamt

Nach dem Passgesetz kann ein Reisepass entzogen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründeten, dass der Passinhaber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Das Aufsuchen eines terroristischen Ausbildungslagers im Ausland ist genauso wie

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