Die Bestimmung der Ausreisefrist im Asylrecht ist zwingend und lässt kein Ermessen zu. Die Fristbestimmung geht dann nicht ins Leere, wenn noch mindestens ein Zielstaat bestimmt ist. Anders als im Aufenthaltsrecht (vgl. § 59 Abs. Abs. 1 Satz 1 AufenthG) handelt es sich im Asylrecht bei der Festsetzung einer Ausreisefrist um zwingendes
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