Androhung der Abschiebung

Die Androhung der Abschiebung nach § 59 Abs. 1 AufenthG setzt nur die Wirksamkeit, nicht die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraus.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht mit der wohl herrschenden Auffassung davon aus, dass die Abschiebungsandrohung keine Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraussetzt und

Artikel lesen