Der Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist dann rechtswidrig, wenn der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden ist und die Verhängung einer feuerwehrrechtlichen Ordnungsmaßnahme erforderlich und angemessen gewesen wäre. Mit dieser Begründung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in zwei Berufungsverfahren den Ausschluss zweier Feuerwehrleute aus der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde
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