Eine arbeitsvertraglich vereinbarte dreimonatige Ausschlussfrist für sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ist wirksam, auch wenn im Übrigen im Arbeitsvertrag auf einen unwirksamen Tarifvertrag mit der CGZP Bezug genommen wird.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall enthielt der Arbeitsvertrag die
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