Damit die dienstliche Beurteilung eines Polizeibeamten auf einem sog. gebündelten Dienstposten nicht rechtswidrig ist, muss die Beurteilung des Beamten erkennen lassen, welche Wertigkeit die von dem Beamten im Beurteilungszeitraum ausgeübten Tätigkeiten auf diesem Dienstposten im Einzelnen hatten. So das Thüringer Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Polizeikommissars, der mit
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