Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbstgenutzten Einfamilienhaus gehörenden Gartens sind keine außergewöhnlichen Belastungen. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall litt die Ehefrau an einem Post-Polio-Syndrom, aufgrund dessen sie auf einen Rollstuhl angewiesen war. Ihr Schwerbehindertenausweis wies einen Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G und
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