Der Motorschaden am Behinderten-Fahrzeug

Die Aufwendungen für Kfz-Motorschaden eines Behinderten können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 EStG sind anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,

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Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen für die Begründung eines Veranlassungszusammenhangs der Strafverteidigungskosten mit den Einkünften des Schulleiters aus nichtselbständiger Arbeit die vorgeworfenen Handlungen in Ausübung der beruflichen Tätigkeit (und nicht nur bei Gelegenheit) begangen werden.

Auch eine „in

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Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren – und die Einkommensteuer des Insolvenzschuldners

Die Vergütung des Insolvenztreuhänders ist dem Privatbereich des Steuerpflichtigen zuzuordnen und kann deshalb nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Hat der Steuerpflichtige die entscheidende Ursache für seine Zahlungsschwierigkeiten selbst gesetzt, so kann die Insolvenztreuhändervergütung auch nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

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Anfechtung der Annahme der Erbschaft – und die Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung?

Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Anfechtung der Annahme der Erbschaft stellen einkommensteuerlich keine außergewöhnliche Belastung dar.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf

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Außergewöhnliche Belastung – und die Kosten für die Prozessvertretung einer Nebenklage

Aufwendungen für die Prozessvertretung einer Nebenklage stellen keine einkommensteuerlich zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastungen dar.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die

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Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten – als außergewöhnliche Belastung

Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten stellen keine einkommensteuerlich zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung dar.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG).

Gemäß § 33 Abs.

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Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen – und ihre Kürzung um eine zumutbare Belastung

Krankheitskosten einschließlich Zuzahlungen sind außergewöhnliche Belastungen. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung dieser Aufwendungen auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten.

In den beiden hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen hatten die Steuerpflichtigen Krankheitskosten als

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