Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Motoryacht erwachsen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG zu berücksichtigen.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ist der Steuerpflichtige aufgrund eines Autounfalls querschnittsgelähmt
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