Stilllegung eines Betriebsteils – und die Kündigung des dort beschäftigten Betriebsratsmitglieds

Sollte der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin vor dem Kündigungstermin stillgelegt worden sein, wäre die ordentliche Kündigung gleichwohl sozial nicht gerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn die Beklagte die Klägerin auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb ihres Unternehmens – ggf. zu geänderten Vertragsbedingungen – hätte weiterbeschäftigen können. Hingegen

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Stilllegung einer durch Betriebsvereinbarung gewillkürten Betriebseinheit – und die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nach § 15 Abs. 1 bis Abs. 3a KSchG geschützten Person ist gemäß § 15 Abs. 4 KSchG ohne besondere Voraussetzungen zulässig, wenn „der Betrieb“ stillgelegt wird. § 15 KSchG enthält ebenso wie das gesamte Kündigungsschutzgesetz keine eigene Definition des Betriebsbegriffs. Es gilt daher

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Die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet

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Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung – und die Beteiligung der kirchlichen Mitarbeitervertretung

Die korrekte Beteiligung der kirchlichen Mitarbeitervertretung unterliegt in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines privatrechtlich begründeten kirchlichen Arbeitsverhältnisses – ebenso wie die Wirksamkeit der Kündigung im Übrigen – der Überprüfung durch die staatlichen Gerichte für Arbeitssachen. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall unterfiel das von der Arbeitgeberin getragene

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