Abfindung – Zahlung in zwei Raten

Eine die Anwendung des besonderen Steuersatzes des § 34 EStG für außerordentliche Einkünfte rechtfertigende Zusammenballung von Einkünften kommt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann in Betracht, wenn die Zahlung (etwa einer Abfindung) nicht vollständig in einem Kalenderjahr erfolgt,

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