Unfallbedingte Entschädigungsleistungen als Ersatz für entgangenes Gehalt – und die Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte

Die Zahlung eines zu verrechnenden Vorschusses auf die in demselben Veranlagungszeitraum vereinnahmte Entschädigung ist eine die Abwicklung betreffende Zahlungsmodalität und für die Zusammenballung der außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG unschädlich. Bei einem zeitlichen Abstand zweier selbständiger Entschädigungszahlungen von sechs Jahren fehlt der

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Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten – und die zweckbestimmte Verknüpfung von Vergütung und Tätigkeitsdauer

Als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG kommen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nur Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Die besondere Steuerberechnung für außerordentliche

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Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen

Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist nach § 34 Abs. 1 EStG die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommen als außerordentliche Einkünfte u.a. Entschädigungen in Betracht, die gemäß § 24 Nr. 1 Buchst.

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Anwaltsvergütung aus einem mehrjährigen Mandat

Die Vereinnahmung eines berufsüblichen Honorars für die Bearbeitung eines mehrjährigen Mandats führt bei einem Rechtsanwalt nicht zu außerordentlichen Einkünften i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Der Kläger des jetzt vom Bundesfinanzhofs entschiedenen Falls, ein Rechtsanwalt, bearbeitete über mehrere Jahre hinweg ein größeres Erbrechtsmandat. Nach – erfolgreichem –

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Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen

Zu außerordentlichen Einkünften führen nur solche Entschädigungen, deren zusammengeballter Zufluss zu einer Ausnahmesituation in der Progressionsbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen führt. Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist nach § 34 Abs. 1 EStG die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Nach § 34

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Rückwirkende Änderung eines Steuergesetzes im Jahresablauf

Die Anwendung des durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform mit Wirkung zum 1. August 1997 von 30 Mio. DM auf 15 Mio. DM herabgesetzten Höchstbetrags für außerordentliche Einkünfte auf eine Anteilsveräußerung im August 1997 verletzt nicht in unzulässiger Weise Vertrauensschutzinteressen des Veräußerers. Der Höchstbetrag für den ermäßigten Steuersatz nach

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Progressionsvorbehalt und außerordentliche Einkünfte

Sind in dem zu versteuernden Einkommen bestimmte, in § 34 Abs. 2 EStG im Einzelnen aufgeführte außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer zugunsten des Steuerpflichtigen nach einer gesonderten Berechnungsmethode („Fünftelregelung“, § 34 Abs. 1 EStG) zu berechnen, mit der die ansonsten

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Abfindung – Zahlung in zwei Raten

Eine die Anwendung des besonderen Steuersatzes des § 34 EStG für außerordentliche Einkünfte rechtfertigende Zusammenballung von Einkünften kommt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann in Betracht, wenn die Zahlung (etwa einer Abfindung) nicht vollständig in einem Kalenderjahr erfolgt, sondern vielmehr zu einer Hauptentschädigungsleistung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum

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