Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt gemäß § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt gemäß § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die
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Die Nichtangabe von Mittagessen in der Spesenabrechnung eines Betriebsratsmitglieds stellt nicht in jedem Fall einen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar.
So hat das Landesarbeitsgericht München in einem jetzt vom ihm entschiedenen Fall hierin keinen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung
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Erweist sich eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist als unwirksam, endet das Arbeitsverhältnis aber aufgrund einer durch Umdeutung gewonnenen ordentlichen Kündigung zum selben Termin, ist die Kündigungsschutzklage insgesamt abzuweisen.
Erforderlich ist hierfür, dass die Voraussetzungen des § 140 BGB vorliegen. Entspricht
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Allein die Teilnahme an einem rechtsextremistischen Planungstreffen (hier: das „Potsdamer Treffen“) rechtfertigt nach Ansicht des Arbeitsgerichts Köln keine außerordentliche Kündigung.
So hat jetzt das Arbeitsgericht Köln die im Zusammenhang mit der Teilnahme einer Mitarbeiterin an dem sogenannten „Potsdamer Treffen“ von
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Hat die Arbeitgeberin zwei Kündigungen erklärt, nämlich vorrangig eine außerordentliche fristlose Kündigung und hilfsweise eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist, so handelt es sich bei der Auslauffrist entgegen der missverständlichen Bezeichnung durch die Arbeitgeberin nicht um eine soziale, sondern um eine
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Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses
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Eine ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben ua. von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen und/oder deren Verwandten, für die kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund eingreift, kommt „an sich“ als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB in
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Eine fristlose Kündigung wegen des Statuswechsel einer Hebamme von freiberuflicher Tätigkeit zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ist unwirksam.
In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall ordnete die Deutsche Rentenversicherung einen Begleithebammenvertrag, der die freiberufliche Tätigkeit einer Hebamme in
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Ein Arbeitgeber kann seinem zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs verpflichtend bestellten Datenschutzbeauftragten nur außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen. Der durch § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BDSG in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG normierte
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Der Arbeitgeber kann sich gem. § 242 BGB nicht auf die Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB berufen, wenn er es zielgerichtet verhindert hat, dass eine für ihn kündigungsberechtigte Person bereits zu einem früheren Zeitpunkt
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat es abgelehnt, einen Schiedsspruch aufzuheben, in dem die Unwirksamkeit einer wegen Corona-bedingter Unterbrechung des Spielbetriebs der Bundesliga ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung eines Fernsehverwertungsvertrags festgestellt worden war.
Nach den Feststellungen des Schiedsgerichts begründet die Unterbrechung des
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Verursacht ein Berufskraftfahrer unter Alkoholeinfluss mit dem ihm zur Verfügung gestellten Lkw einen Unfall, so kann dies eine außerordentliche, fristlose Kündigung des ARbeitsverhältnisses rechtfertigen.
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
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Das Landesarbeitsgericht hat die außerordentliche Kündigung eines brandenburgischen Lehrers, der die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ablehnte, (siehe die Terminankündigung vom 07.10.2021, Pressemitteilung Nr. 37/21) für wirksam erachtet.
Das Arbeitsverhältnis des klagenden Lehrers wurde vom Land Brandenburg gekündigt, weil dieser
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Eine Entblößung der Genitalien eines anderen unter Missachtung seines Rechts auf Selbstbestimmung, wem gegenüber und in welcher Situation er sich unbekleidet zeigen möchte, stellt ein sexuell bestimmtes Verhalten iSv. § 3 Abs. 4 AGG dar.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht
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Es fehlt bei einem Arbeitsverhältnis, dass den die „Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind“ unterliegt, nicht deshalb an einem wichtigen Grund für eine außerordentliche Änderungskündigung, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine im Wesentlichen gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeit bei einem
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Einem sich auf betriebliche Gründe berufenden Arbeitgeber kann es gegenüber einem vor einer ordentlichen Kündigung geschützten Arbeitnehmer zuzumuten sein, den Zeitraum bis zu einem bereits absehbaren Freiwerden einer anderen Stelle auch ohne eine Änderung der Arbeitsbedingungen zu überbrücken. Auch muss
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Die Bezeichnung einer Vorgesetzten als „Ming Vase“ und die weitere Erläuterung durch eine Geste des Nach-Hinten-Ziehens der Augen und Wiederholung „Na Sie wissen schon, die Ming-Vase“ kann ein Grund für eine außerordentliche Kündigung einer Verkäuferin eines Kaufhauses mit internationalem Publikum
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Der Austritt aus der evangelischen Kirche stellt keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung eines Kochs in einer evangelischen Kindertagesstätte dar.
Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall die Kündigung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
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Ein Mitglied des Personalrats ist nach seiner außerordentlicher Kündigung an der Ausübung seines Amtes rechtlich verhindert.
Ein dem Personalrat angehörender Arbeitnehmer, der nach der außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ein Kündigungsschutzverfahren einleitet, darf in der Ausübung seines Personalratsamtes nicht behindert werden,
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Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine von ihm erklärte außerordentliche Kündigung sei wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 626 BGB unwirksam, so kann dieses Recht nur in den Schranken von Treu und Glauben ausgeübt werden.
Aus § 242 BGB folgt
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Auch die vom Arbeitnehmer ausgesprochene außerordentliche Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines wichtigen Grundes.
Es gelten dieselben Maßstäbe wie für die Kündigung des Arbeitgebers.
Fehlt es an einem wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB oder ist die Frist
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Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung, kann der Arbeitgeber sie gemäß § 88 Abs. 3 SGB IX aF nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des die Zustimmung enthaltenden Bescheids erklären.
Die in dieser Vorschrift bestimmte Kündigungserklärungsfrist
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Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt gem. § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die
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Die Kündigungserklärungsfrist beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der
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Die Gerichte für Arbeitssachen haben bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen zu prüfen, ob die Kündigung unverzüglich iSd. § 174 Abs. 5 SGB IX erklärt wurde, während die Einhaltung der zweiwöchigen Antragsfrist des § 174 Abs. 2
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Sind die Dienstverträge der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands einer Gewerkschaft nicht an den Fortbestand des Wahlamtes gebunden, enden diese auch nicht mit einer Amtsenthebung. Die Einbringung des Kreditantrags in eine Vorstandssitzung ist kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung.
Mit dieser
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Sind dem Arbeitgeber die Vorwürfe, auf die er eine außerordentliche Kündigung stützt, bereits länger als zwei Wochen bekannt gewesen, ist die Kündigung unwirksam. Werden für eine ordentliche fristgemäße Kündigung keine Kündigungsgründe ausreichend konkret vorgetragen, ist diese ebenfalls unwirksam.
Mit dieser
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Die Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gehört nicht zu den „Gründen für die Kündigung“ iSv. § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, über die der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichten muss.
Nach § 102 Abs. 1 Satz
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§ 185 Abs. 1 BGB gilt auch für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.
Nach einhelliger Auffassung kann dem Erklärungsempfänger das Recht zustehen, ein ihm gegenüber von einem Nichtberechtigten mit Einwilligung des Berechtigten nach § 185 Abs. 1 BGB vorgenommenes einseitiges Rechtsgeschäft
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Eine Obliegenheit der Arbeitgeberin zur Ermittlung der für eine mögliche außerordentliche Kündigung maßgebenden Umstände besteht nicht, weil eine fahrlässige Unkenntnis der maßgeblichen Tatsachen nicht genügt, um die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB auszulösen.
Die Kündigungserklärungsfrist beginnt nach §
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Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb
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Eine außerordentliche, fristlose Kündigung eines Fitnessstudiovertrages ist wirksam, wenn dem Kunden eine Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar ist. Das kann bei einer Erkrankung der Fall sein, durch die eine Inanspruchnahme wesentlicher Leistungen des Fitnessstudios auf unbestimmte Zeit unmöglich ist. Vorerkrankungen
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Gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Die Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die
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Für die Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung aufgrund von Eignungsmängeln in der Person des Arbeitnehmers müssen sich nach dem von § 626 Abs. 1 BGB vorgegebenen rechtlichen Maßstab besondere, sein Beschäftigungsinteresse selbst für die ordentliche Kündigungsfrist überwiegende Interessen des Arbeitgebers feststellen
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Mit dem Begriff „wichtiger Grund“ knüpft die tarifvertragliche Bestimmung des § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD/VKA an die gesetzliche Regelung des § 626 Abs. 1 BGB an, deren Verständnis deshalb auch für die Auslegung der Tarifnorm maßgebend ist.
Gemäß
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Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung
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Die Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten kann „an sich“ einen wichtigen Grund iSv. § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-S, § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Das betrifft sowohl auf die Hauptleistungspflicht bezogene Nebenleistungspflichten, die der Vorbereitung, der ordnungsgemäßen Durchführung und der
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Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
Dies ist der Fall, sobald
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Die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, ist „an sich“ geeignet, selbst eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Das gilt nicht nur für die Weigerung, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, sondern auch für die Verletzung von
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Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist eines nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses kann – vorbehaltlich einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall – vorliegen, wenn
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Soll das Arbeitsverhältnis des einzigen Betriebsratsmitglieds gekündigt werden und fehlt ein gewähltes Ersatzmitglied, hat der Arbeitgeber analog § 103 Abs. 2 BetrVG unmittelbar im Beschlussverfahren die Zustimmungsersetzung einzuholen.
Ein beteiligungsfähiger Betriebsrat existiert in diesem Fall nicht.
Das betroffene – einzige
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Unwirksam kann eine außerordentliche Kündigung einer Heimleiterin sein, wenn der Verdacht eines kollusiven Verhaltens mit einem Mitarbeiter besteht. Während sich das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen dabei auf die Unwirksamkeit der fehlerhaften Personalratsanhörung berufen hat, argumentierte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, dass hinsichtlich den erhobenen
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Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Gemäß Satz 2 der Bestimmung hat ihm der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Nach Satz 3 ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats
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Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
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Eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses – ob mit oder ohne Auslauffrist – ist hinreichend deutlich zu erklären.
Der Wille, aus wichtigem Grund zu kündigen, muss erkennbar werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 6 AZR 158/16
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Unter welchen Voraussetzungen berechtigt die lediglich „gefährdet erscheinende“ wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines nach dem Tod des ursprünglichen Mieters in ein unbefristetes Mietverhältnis eingetretenen Mieters den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 563 Abs. 4 BGB? Mit dieser Frage hatte sich jetzt
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Die gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG ersetzt – unabhängig von dem im Kündigungszeitpunkt ausgeübten betriebsverfassungsrechtlichen Amt – die Zustimmung des Betriebsrats im Hinblick auf die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht
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Die ernstliche und im Zustand freier Willensbetätigung abgegebene Drohung mit Selbstmord kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bilden, wenn es dem Arbeitnehmer darum geht, mit der Drohung Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, um bestimmte eigene Interessen oder Forderungen
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Die absichtliche Berührung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale eines anderen ist sexuell bestimmt iSd. § 3 Abs. 4 AGG. Es handelt sich um einen Eingriff in die körperliche Intimsphäre. Auf eine sexuelle Motivation der Berührung kommt es nicht an.
Nach 626
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Eine vom Arbeitgeber veranlasste verdeckte Überwachungsmaßnahme zur Aufdeckung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein.
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus
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Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn starke, auf objektive Tatsachen gründende Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem
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Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald
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