Ein außertariflich Angestellter hat nach § 611a Abs. 2 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag Anspruch auf eine Vergütung, die den Tarifabstand (hier: iSv. § 1 Ziff. 1.3 Buchst. c des Manteltarifvertrags für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie im Bereich Osnabrück-Emsland) wahrt. Das ergibt für das Bundesarbeitsgericht die Auslegung der Vertragsbestimmungen, mit denen eine außtertarifliche
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