Eine Anfechtungsklage ist im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung auch dann mit Eingang der zweiten Erledigungserklärung oder mit Eintritt der Fiktion des § 138 Abs. 3 FGO endgültig i.S. des § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO erfolglos, wenn der angefochtene Bescheid später auf Grundlage einer tatsächlichen Verständigung geändert
LesenSchlagwort: Aussetzungszinsen
Aussetzungszinsen – und die überlange Verfahrensdauer
Die überlange Dauer eines Einspruchs- oder Klageverfahrens steht der Festsetzung von Aussetzungszinsen für dieses Verfahren -auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung- nicht entgegen. Der Bundesfinanzhof hat bisher keine materiell-rechtlichen steuerlichen Folgen aus der Verfahrensdauer gezogen. Für die Zeit vor Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG hat der BFH entschieden, dass Rechtsfolge der überlangen
LesenAussetzungszinsen – erstmalige Festsetzung und die zwischenzeitliche Änderung des Steuerbescheids
Bei erstmaliger Festsetzung von Aussetzungszinsen ist eine zwischenzeitliche Änderung des Steuerbescheids zu berücksichtigen. Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag,
LesenAussetzungszinsen – und Zeitpunkt der endgültigen Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs
Es tritt keine Verjährung der Aussetzungszinsen ein, wenn sich nach tatsächlicher Verständigung im Klageverfahren und Beendigung des Klageverfahrens die Umsetzung in Änderungsbescheiden aufgrund von Einwendungen der Klägerin verzögert – maßgeblicher Zeitpunkt für die endgültige Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO) ist nicht die tatsächliche
LesenVerzinsung bei beantragter Aussetzung der Vollziehung
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO ist, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des
LesenEinspruchsrücknahme – und die Festsetzung von Aussetzungszinsen
Gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 AO ist, soweit ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat, der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. „Endgültig keinen Erfolg gehabt“ hat ein Rechtsbehelf insbesondere dann, wenn er durch eine unanfechtbare Entscheidung abgewiesen
LesenInhaltliche Bestimmtheit von Zinsbescheiden
Gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO sind die für Steuern geltenden Vorschriften auf Zinsen entsprechend anzuwenden. Für einen Steuerbescheid fordert § 157 Abs. 1 Satz 2 AO die Bezeichnung der Steuer nach Art und Betrag. Diese Vorschrift ist auch auf Zinsbescheide anzuwenden (Anwendungserlass zur Abgabenordnung -AEAO).
LesenFestsetzungsfrist für Aussetzungszinsen
Gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO beginnt die -lediglich einjährige- Festsetzungsfrist für Aussetzungszinsen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist. Wird die aufgrund eines Einspruchs gegen den Folgebescheid gewährte AdV nach Ergehen des Grundlagenbescheids zwar zunächst aufgehoben, aber
LesenAussetzungenzinsen – 6% fürs Finanzamt
Der Bundesfinanzhof hält hält die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 0,5% pro Monat (6% pro Jahr) für Zeiträume bis März 2011 nicht für verfassungswidrig. Demgemäß hat der Bundesfinanzhof davon abgesehen, die gesetzliche Regelung der Höhe der Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz
LesenVerzicht auf Aussetzungszinsen
Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, gemäß § 237 Abs.
LesenBilligkeitserlass bei Aussetzungszinsen
Der Steuerpflichtige kann die Aussetzung der Vollziehung (AdV) durch Tilgung der Steuerschuld beenden. Ein Anspruch auf Freigabe einer Sicherheit zur Tilgung der Steuerschuld besteht nur, wenn dem Finanzamt nachgewiesen wird, dass durch die Freigabe der Steueranspruch nicht gefährdet wird. Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung
LesenAussetzungszinsen und die Verjährung des Schadensersatzsanspruchs gegen den Steuerberater
Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf einer fehlerhaften Beratung hinsichtlich des Entstehens von Aussetzungszinsen, so beginnt der Lauf der Verjährung mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheides, durch den die Vollziehung ausgesetzt wird. Die Bestimmung des § 68 StBerG, die durch das Verjährungsanpassungsgesetz mit Wirkung vom 15.12.2004 aufgehoben wurde, ist auf
LesenKeine Aussetzungszinsen zu Lasten des Beigeladenen
Die Festsetzung von Aussetzungszinsen kommt nicht in Betracht, solange ein Klageverfahren gegen einen Grundlagenbescheid nicht endgültig abgeschlossen ist, auch wenn der Steuerpflichtige selbst nicht Kläger, sondern Beigeladener ist. Gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 AO entstehen Aussetzungszinsen, wenn der förmliche außergerichtliche Rechtsbehelf oder die Anfechtungsklage, deretwegen der angefochtene Bescheid
LesenAussetzungszinsen für fehlerhaft zu hoch ausgesetzte Beträge
Hatte ein Rechtsbehelf in vollem Umfang Erfolg, können auch dann keine Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO festgesetzt werden, wenn das Finanzamt rechtsirrig einen zu hohen Betrag von der Vollziehung ausgesetzt hatte. Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall hatte das Finanzamt im Einspruchsverfahren gegen Feststellungsbescheide (Grundlagenbescheide) antragsgemäß die Aussetzung der Vollziehung
LesenDie aufgezwungene Aussetzung der Vollziehung
Die Finanzverwaltung darf Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides nicht mit dem Ziel aufdrängen, dem Staat Zinsvorteile zu verschaffen, urteilte jetzt das Finanzgericht Köln. Wird während eines Einspruchs- oder Klageverfahrens die Vollziehung eines Steuerbescheides ausgesetzt (§ 361 AO), so sind bei erfolglosem Rechtsbehelf später Aussetzungszinsen in Höhe von 6
LesenZinsen, wenn das Finanzamt zuviel Steuern von der Vollziehung aussetzt?
Wird während eines Rechtsbehelfs (Einspruch oder Klage) die Vollziehung eines Steuerbescheides ausgesetzt, so sind später, wenn der Rechtsbehelf erfolglos war, hierfür gemäß § 237 Abs.1 AO Aussetzungszinsen zu bezahlen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch in dem Fall einer später erfolglosen Klage, wenn für die Zeit der Rechtshängigkeit
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