Bei einem Streit zwischen zwei Sondereigentümern zu der Frage, ob dem einen gegen den anderen ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 15 Abs. 3 WEG zusteht oder nicht zusteht, handelt es sich nicht von vorneherein um eine Angelegenheit der Gemeinschaft. Für Unterlassungsansprüche aus dem Miteigentum besteht nach der
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