Finanzamt

Anordnung der Außenprüfung durch ein anderes Finanzamt – und das Auswahlermessen

Für eine ermessensfehlerfreie Anordnung einer Außenprüfung durch ein anderes als das originär örtlich zuständige Finanzamt ist es erforderlich, dass im Rahmen der Auftragserteilung sowohl das Entschließungs- als auch das Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt und dies dem zu prüfenden Steuerpflichtigen gegenüber begründet wird.  In dem hier vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatte

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Die nicht einbehaltene Lohnsteuer – und die Haftung des Arbeitnehmers

Bei der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer im Rahmen eines Einkommensteueränderungsbescheides besteht kein Ermessen des Finanzamtes. Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer durch einen Einkommensteueränderungsbescheid keine Ermessensentscheidung ist. Insoweit geht der Verweis auf

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Kampf um die Präsidentenstelle des Landgerichts Trier

Eine ordnungsgemäße Bestenauslese setzt Entscheidungsgrundlagen voraus, die sowohl hinsichtlich ihrer Aktualität als auch ihrer inhaltlichen Aussagekraft im Wesentlichen vergleichbar sind. Daran fehlt es, wenn ein Stellenbewerber unmittelbar vor der Auswahlentscheidung dienstlich beurteilt worden ist und es an einer annähernd ähnlich aktuellen Einschätzung bei einem konkurrierenden Bewerber mangelt. So das Verwaltungsgericht

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Auswahlermessen und Punktesystem bei der Versetzung von Beamten

Ent­schließt sich der Dienst­herr bei einer Ver­set­zungs­maß­nah­me, die eine Viel­zahl von Be­am­ten be­trifft, im Rah­men sei­nes Aus­wahler­mes­sens die auf­grund der be­am­ten­recht­li­chen Für­sor­ge­pflicht zu be­rück­sich­ti­gen­den Be­lan­ge an­hand eines Punk­te­sys­tems zu er­fas­sen und zu be­wer­ten, um dar­aus eine Rang­fol­ge der zu ver­set­zen­den Be­am­ten zu er­stel­len, so muss die­ses Punk­te­sys­tem so ge­stal­tet sein,

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Ein Jahrmarkt ohne Kinder-Autoskooter

Sieht die Gewerbeordnung vor, dass die Teilnahme an einem Jahrmarkt aus sachlichen Gründen, insbesondere auch im Falle eines Bewerberüberhanges, nach pflichtgemäßem Ermessen des Veranstalters beschränkt werden kann, ist eine getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz in dem hier vorliegenden Fall der Entscheidung der Stadt

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Vergaberichtlinien für Weihnachtsmarktstände in Hannover

Wird die Vergabe für Imbiss- und Getränkestände auf einem Weihnachtsmarkt unnötig häufig nach dem eigentlich nachrangigen Grundsatz „bekannt und bewährt“ vergeben, werden dadurch die Zulassungschancen von Neubewerbern übermäßig vermindert. Das ist auch in Anbetracht des der Gemeinde zustehenden Auswahlermessens nicht sachgerecht. So hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden

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Schadenersatz wegen unterbliebener Einstellung bei einem öffentlichen Arbeitgeber

Ein nicht berücksichtigter Bewerber um eine Stelle eines öffentlichen Arbeitgebers kann nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts verlangen, eingestellt zu werden, wenn sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in seiner Person erfüllt sind und seine Einstellung die einzig rechtmäßig Entscheidung der Behörde wäre, weil jede andere Entscheidung sich als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellen würde.

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Welcher Autoscooter soll es sein?

Eine Gemeinde als Veranstalterin eines gem. § 60 b GewO festgesetztes Volksfestes hält sich im Rahmen ihres Auswahlermessens gem. § 70 Abs. 3 GewO, wenn sie das Bewertungskriterium der Attraktivität aus ihren „Richtlinien zur Durchführung des Zulassungsverfahrens zur Teilnahme an Volksfesten/Spezialmärkten“ für das Segment Autoscooter duch die Bewertungskriterien Erscheinungsbild, Erhaltungszustand

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