Die Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers kann sowohl spezialpräventiv wegen bestehender Wiederholungsgefahr als auch generalpräventiv zur Abschreckung vergleichbarer Straftaten gerechtfertigt sein, wenn besonders gewichtige Rechtsgüter wie Leib und Leben betroffen sind.
So auch in dem hier entschiedenen Fall: Die Ausweisung
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