Bundeswehrstiefel

Der Tinder-Auftritt der Bataillonskommandeurin

Kommandeure müssen auch bei ihren privaten Internetauftritten die Auswirkungen dieses Auftritts auf ihr berufliches Ansehen und das Ansehen der Bundeswehr beachten. Mit dieser Begründung hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde einer Bataillonskommandeurin gegen eine disziplinarrechtliche Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd zurückgewiesen und betont, dass Soldaten in besonders repräsentativen Funktionen auch bei

Lesen

Strafbares außerdienstliches Verhalten als Kündigungsgrund – Der Jobcenter-Angestellte als Koks-Dealer

Ein strafbares außerdienstliches Verhalten kann ein Eignungsmangel als in der Person des Arbeitnehmers liegender Kündigungsgrund darstellen. Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer seit 2005 bei der Bundesagentur für Arbeit als Sachbearbeiter „Leistungsgewährung im Bereich SGB II“ beschäftigt. Im Jahr 2001 war er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem

Lesen

Öffentlicher Dienst und die Verfassungstreue

Grundsätzlich ist bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes ein gewisses Maß an Verfassungstreue zu erwarten. Verbreitet dieser Arbeitnehmer als NPD Mitglied Aufrufe, denen zu entnehmen ist, dass die Verfasser für einen gewaltsamen Umsturz eintreten, bringt er nicht einmal ein Mindestmaß an Verfassungstreue auf. So dass unter diesen Umständen eine Kündigung aus

Lesen

Der Gerichtsvollzieher von den Bandidos

Die Mitgliedschaft eines Gerichtsvollziehers bei den Bandidos rechtfertigt nach Ansicht des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Abordnung in den Innendienst. Im April 2010 wurde der Antragsteller mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben als Gerichtsvollzieher entbunden und beauftragt, bis auf Weiteres im mittleren Justizdienst beim Amtsgericht tätig zu sein, weil

Lesen

Nachbarstreit mit dienstlichen Konsequenzen

Ein eskalierender Nachbarstreit kann für einen Beamten im Einzelfall zu dienstlichen Konsequenzen führen, denn der Beamte muss sich auch außerhalb seines Dienstes so verhalten, wie es der Achtung und dem Ansehen seines Beamtenberufes entspricht. Diesen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums musste sich jetzt ein Polizeibeamter vom Verwaltungsgericht Koblenz hinter die Ohren

Lesen