Für Autogroßhändler gelten die durch die Niedersächsische Corona-Verordnung verfügten Betriebsschließungen nicht. Für die Abgrenzung des Groß- vom Einzelhandel ist es nicht maßgeblich von wem der Händler die Ware bezieht, sondern an wen er sie veräußert.
Mit dieser Begründung hat das
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