Für Autogroßhändler gelten die durch die Niedersächsische Corona-Verordnung verfügten Betriebsschließungen nicht. Für die Abgrenzung des Groß- vom Einzelhandel ist es nicht maßgeblich von wem der Händler die Ware bezieht, sondern an wen er sie veräußert. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Göttingen in dem hier vorliegenden Fall dem Antrag eines
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