Wird durch die Teilgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Test- und Präsentationsstrecke Umfang, Dauer und Intensität der beabsichtigten Nutzung der Anlage nicht in einer Weise festgelegt, dass eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte ausgeschlossen ist, dann ist die Inbetriebnahme vorerst nicht zulässig. So die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
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