Verpflichtet sich der Vermittler eines Mietwagens zur Übernahme der Selbstbeteiligung des Mieters im Schadenfall, liegt kein Versicherungsvertrag im Sinne von § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG vor. Der Begriff des Versicherungsvertrages ist im Gesetz nicht definiert. § 1 VVG bestimmt lediglich, dass sich der Versicherer mit dem Versicherungsvertrag verpflichtet, ein bestimmtes Risiko
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