Entscheidend für die Abgrenzung der Arbeitsbereitschaft zum Bereitschaftsdienst – und insoweit auch zur Rufbereitschaft – ist dabei, dass sich der Arbeitnehmer bei der Arbeitsbereitschaft zur Arbeit bereithalten muss, um erforderlichenfalls von sich aus tätig zu werden, während er bei den anderen Formen der Bereitschaft auf „Anforderung“ den Dienst aufnehmen muss.
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