Die Verpflichtung zur Entfernung sämtlicher Stieleichen ist dann ermessensfehlerhaft, wenn der dadurch entstehende Eingriff in die Natur- und Pflanzenwelt immens ist und ein milderes, aber gleichermaßen geeignetes Mittel vorhanden ist.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Gießen in dem hier
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