Die Verpflichtung zur Entfernung sämtlicher Stieleichen ist dann ermessensfehlerhaft, wenn der dadurch entstehende Eingriff in die Natur- und Pflanzenwelt immens ist und ein milderes, aber gleichermaßen geeignetes Mittel vorhanden ist. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Gießen in dem hier vorliegenden Fall die der Stadt Wetzlar auferlegte Verpflichtung zur Entfernung
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