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BAföG – trotz nicht erbrachter Leistungsanforderungen

Studierenden, die den für weitere Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) über das 4. Fachsemester hinaus erforderlichen Nachweis über den üblichen Leistungsstand nicht erbringen, können ausnahmsweise dennoch Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, wenn das Nichtbestehen von Leistungsanforderungen erstmals zu einer aus studienorganisatorischen

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Rentner-BAföG

Studierenden, die eine Hochschulzugangsberechtigung auf dem Zweiten Bildungsweg erworben haben, steht nur dann ein Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu, wenn die von ihnen angestrebte Ausbildung planmäßig vor Erreichen des Regelrentenalters abgeschlossen sein wird.

In dem hier vom

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Münzen

Keine Grundsicherung in der Ausbildung?

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAFöG) förderungsfähig ist, sind von bestimmten existenzsichernden Sozialleistungen ausgeschlossen.

So hat das Bundesverfassungsgericht jetzt eine Richtervorlage des Sozialgerichts Mainz zurückgewiesen, das diese Regelung mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für unvereinbar

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Bachelor – Master – BAföG

Ein Masterstudiengang, der auf einem Studiengang aufbaut, der im Rahmen eines „double degree programme“ nicht nur einen Bachelorabschluss, sondern auch einen herkömmlichen Diplomabschluss vermittelt, kann nicht nach § 7 Abs. 1a BAföG gefördert werden.

Ausbildungsförderung kann für das Masterstudium nach

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BAföG fürs Auslandsstudium

Die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Gewährung einer Ausbildungsförderung für ein Studium in einem anderen EU-Mitgliedstaat darf nicht allein davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller vor Studienbeginn drei Jahre lang ununterbrochen in Deutschland gewohnt hat. Ein solches

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BAföG fürs Auslandspraktikum

Die För­de­rungs­vor­aus­set­zung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG, dass Aus­bil­dungs­för­de­rung für die Teil­nah­me an einem Prak­ti­kum im Aus­land an Aus­zu­bil­den­de von Be­rufs­fach­schu­len nur zu leis­ten ist, wenn der Un­ter­richts­plan der Be­rufs­fach­schu­le die Durch­füh­rung des Prak­ti­kums zwin­gend

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1. juristisches Staatsexamen und die Stu­di­en­ab­schluss­för­de­rung

Be­steht eine Ab­schluss­prü­fung aus meh­re­ren Tei­len, zu denen je­weils ge­son­dert zu­ge­las­sen wird, und bil­den die ein­zel­nen Teile un­ge­ach­tet ihrer et­wai­gen prü­fungs­ver­fah­rens­recht­lich ei­gen­stän­di­gen Aus­ge­stal­tung bei einer Ge­samt­be­trach­tung eine zeit­li­che und sach­li­che Ein­heit, sind Aus­zu­bil­den­de zu der Ab­schluss­prü­fung im Sinne des §

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BAföG fürs Auslandsstudium

Es stellt eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts der Unionsbürger dar, wenn die Ausbildungsförderung für ein vollständiges Auslandsstudium davon abhängig gemacht wird, dass unmittelbar vor seiner Aufnahme ein dreijähriger ständiger Wohnsitz im Inland bestanden hat.

Diese Ansicht vertrat jetzt die Generalanwältin des

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BAföG per einstweiliger Anordnung

Wird ein Leistungsträger durch einstweilige Anordnung verpflichtet, Förderungsleistungen nach dem BAföG zu bewilligen, so ist die Leistungspflicht grundsätzlich ab Beginn des Monats auszusprechen, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, dass die einstweilige

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An­rech­nung der Aus­lands­aus­bil­dung beim BAföG

Die Gleich­wer­tig­keit des Be­suchs der aus­län­di­schen Aus­bil­dungs­stät­te (§ 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG) ist nicht auf den kon­kre­ten Stu­di­en­gang oder ein­zel­ne be­such­te Lehr­ver­an­stal­tun­gen be­zo­gen, son­dern auf die Art der Aus­bil­dungs­stät­te, an der die Aus­bil­dung statt­fin­det (in­sti­tu­tio­nel­le Gleich­wer­tig­keit). Ein För­de­rungs­an­spruch

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