Das Bundesimmissionsschutzgesetz enthält keine Ermächtigungsgrundlage für die Durchsetzung eines Lärmaktionsplans gegenüber der Bahn, sondern verpflichtet diese lediglich zur Mitwirkung bei der Erstellung von Lärmaktionsplänen. Das Fehlen einer Befugnis zur Durchsetzung eines Lärmaktionsplans verletzt eine Stadt nicht in ihrem eigenen subjektiven
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