Rückbau von Eisenbahnbetriebsanlagen – und die Verpflichtung zu aufsichtlichem Einschreiten

Für die Verpflichtung einer Aufsichtsbehörde (hier des Eisenbahn-Bundesamtes) zu einem Einschreiten gegen den beabsichtigten Rückbau von Eisenbahninfrastrukturanlagen fehlt regelmäßig ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit dem Rückbau in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. In solchen Fällen kann aber die Feststellungsklage zur Klärung einer im Falle des Rückbaus drohenden Rechtsverletzung des Klägers

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Einwendungsausschluss bei der Planung einer Bahnnetzerweiterung

Die für den Einwendungsausschluss erforderliche Anstoßwirkung durch Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen müssen sich nur die Betroffenen in dem von der Anhörungsbehörde gewählten Auslegungsbereich entgegenhalten lassen. Wird ein einheitliches Ausbauvorhaben, das der Aufnahme eines erhöhten Verkehrsaufkommens aus einer neuen Verkehrsquelle dient, in mehrere Planungsabschnitte unterteilt, muss die Gesamtplanung darauf ausgerichtet

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