Sicherheitsbedenken – und die Wiederaufnahme des Bahnverkehrs

Ein sofort bei Gericht gestellter Eilantrag ist unzulässig, wenn nicht vorher die zuständigen Stellen mit dem Anliegen befasst worden sind. Sind nach einem schweren Bahnunfall vor der Freigabe der Bahnstrecke umfangreiche (Sicherheits-) Prüfungen vorgenommen und die Bahnanlage vorsorglich für zunächst sechs Monate unter besondere Beobachtung gestellt worden, liegt voraussichtlich kein objektiv feststellbarer Verstoß gegen eisenbahnrechtliche Bestimmungen vor.

Sicherheitsbedenken – und die Wiederaufnahme des Bahnverkehrs

So hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall einen Eilantrag wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt und auch in der Sache für den Antrag keinen Erfolg gesehen. Mit seinem Antrag wollte der Antragsteller gegen die Wiederaufnahme des Bahnverkehrs am Bahnübergang in Frankfurt a.M.-Nied kämpfen. Dort war es am 7. Mai 2020 zu einem Bahnunfall gekommen, bei dem eine Person ums Leben kam und zwei weitere Personen schwer verletzt wurden. Es wurden Ermittlungen zur Unfallursache eingeleitet und der Bahnverkehr vorübergehend eingestellt. Am 4. Juni 2020 wurde der Bahnverkehr wieder aufgenommen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller aufgrund von Sicherheitsbedenken.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis. Er habe nicht – wie rechtlich geboten – die zuständigen Stellen zuvor mit seinem Anliegen befasst und ihnen keine Gelegenheit zur Reaktion gegeben. Der sofort bei Gericht gestellte Eilantrag sei daher unzulässig.

Allerdings hat das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. ergänzend darauf hingewiesen, dass der Antrag aber auch in der Sache keinen Erfolg hätte. Soweit der Antragsteller einen Anspruch gegen das Eisenbahn-Bundesamt auf eisenbahnaufsichtsbehördliches Einschreiten geltend mache, dränge sich unter Berücksichtigung aller vorliegenden Erkenntnisse in der aktuellen Situation kein objektiv feststellbarer Verstoß gegen eisenbahnrechtliche Bestimmungen auf. Die DB Netz AG habe vor der Freigabe der Bahnstrecke umfangreiche (Sicherheits-) Prüfungen vorgenommen, um die Funktionstüchtigkeit der Bahnanlagen zu testen. Zudem seien sämtliche auf dem Schrankenposten eingesetzte Mitarbeiter auf ihre Eignung und Qualifikation hin überprüft worden. Als weitere Sicherheitsvorkehrung sei die Bahnanlage vorsorglich für zunächst sechs Monate unter besondere Beobachtung gestellt worden.

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Weiterhin teilte das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. mit, dass die Aufklärungsmaßnahmen des Unfallgeschehens noch nicht abgeschlossen und die Bewertung von persönlichen Verantwortlichkeiten noch Gegenstand der laufenden Ermittlungen seien. Sie sehe aber im Zeitpunkt der heutigen Entscheidung keine systemischen, technischen oder personellen Defizite am Bahnübergang. Die beteiligten zuständigen Stellen seien schon nach der gesetzlich bestehenden Lage verpflichtet, alles zu tun und alle Maßnahmen zu ergreifen, um einen sicheren Bahnverkehr zu gewährleisten.

Verwaltungsgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 24. Juni 2020 – 4 L 1438/20.F