Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern kann beschließen, dass Blumenkästen auf der Innenseite des Balkongeländers anzubringen sind.
In dem hier vom Amtsgericht München entschiedenen Fall hatte eine Wohnungseigentümerin ihre Blumenkästen seit jeher an der Außenseite ihres Balkons angebracht. Die Bewohnerin der unterhalb
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