Stellt sich die Ansichnahme der Raubbeute durch einen der Täter nicht als Realisierung der zwischen den Tätern getroffenen Bandenabrede dar, sondern diente sie allein dem eigenen Interesse des Handelnden, das er außerhalb des ursprünglichen Tatplans verfolgte , ist hierdurch die Annahme eines vollendeten besonders schweren Raubes durch den anderen Täter
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