Die auf auf § 74 Abs. 1 StGB gestützte Einziehung des zur Tatbegehung gebrauchten PKW des Angeklagten hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt
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