Nach der Bundesgerichtshofsrechtsprechung genügt allein der Umstand, dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Prospekt nicht durchgelesen hat, noch nicht, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers im Sinne der kenntnisabhängigen Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzunehmen. Haben die Anleger auf den Rat und die Angaben „ihres“ Beraters vertraut
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