Gegen die Inanspruchnahme einer Bankgarantie durch den Sicherungsnehmer kann sich der Sicherungsgeber im Wege einer Einstweiligen Verfügung wehren. Der Einwand, die Garantie werde in rechtsmissbräuchlicher Weise nach § 242 BGB in Anspruch genommen, hat die Verfügungsklägerin liquide zu beweisen. Eine bloße Glaubhaftmachung nach § 920 Abs. 2 ZPO reicht nicht aus. Im
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