Eine Bank hat gegenüber ihren Kunden im Fall eines Zinssatz-Swap-Vertrags eine beratungsvertragliche Pflicht zur Aufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert, der aus der eingepreisten Gewinnmarge der Bank resultiert.
Auch wenn das Einpreisen einer Bruttomarge in ein Swap-Geschäft kein Umstand ist,
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