Die wiederaufgelebte Kommanditistenhaftung – und die Belehrungspflicht des Anlageberaters

Der Anlageberater schuldet eine anlegerund objektgerechte Beratung. Er hat den Kunden rechtzeitig, richtig und sorgfältig sowie verständlich und vollständig zu beraten. In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater den Interessenten insbesondere über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Der Umfang

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Schadensersatz für Anleger – und die mutmaßlich gezogenen Nutzungen auf Ausschüttungen

Wie der Bundesgerichtshof zuletzt mit Beschlüssen vom 20.02.2018; und vom 24.04.2018 näher dargelegt hat, steht dem Anleger kein Anspruch auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen auf Ausschüttungen zu, die die finanzierende Bank direkt von der Fondsgesellschaft vereinnahmt hat. Gesichtspunkte, die dem Bundesgerichtshof Anlass geben könnten, von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzugehen,

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Anlageberatung -und die vorsätzliche, sittenwidrige Falschberatung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet. Dementsprechend handelt auch sittenwidrig, wer als Leiter eines mit Anlageberatung befassten Unternehmens

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Fehlberatung durch einen Discount-Broker – und die Haftung der Bank aus dem Depotvertrag

Objektives Tatbestandsmerkmal der Warnpflicht einer Depotbank als Nebenpflicht aus dem Depotvertrag ist die fehlerhafte Beratung des Anlegers im konkreten Einzelfall. Wurde der Kunde fehlerfrei und damit ordnungsgemäß durch das kundennähere Unternehmen beraten, besteht keine Warnpflicht der kundenferneren Depotbank. Nur wenn der Anleger bei den konkreten Anlagegeschäften durch seinen Broker fehlerhaft

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Die ordnungsgemäße Aufklärung eines Kapitalanlegers

Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden.

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Geschlossene Immobilienfonds – und die Beratungspflichten der Bank

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind – regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen

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Insolvenz

Insolvenzanfechtung gegenüber einem Leistungsmittler

Die Vorsatzanfechtung gegenüber einem Leistungsmittler setzt nicht die Anfechtbarkeit der Leistung auch gegenüber dem Leistungsempfänger voraus. Die für die Vorsatzanfechtung von Zahlungen des Schuldners an Dritte gegenüber seiner kontoführenden Bank als Leistungsmittlerin erforderliche Kenntnis der Bank vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt nicht allein deshalb vor, weil die Bank die Zahlungsunfähigkeit

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